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Allgemeine Mietbedingungen der TWS Tiefbau Wolfgang Schrader in Magdeburg

Allgemeine Mietbedingungen

A. Allgemeines

1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem TWS-Programm gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es zu einer zusätzlichen Erklärung bedarf.

2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bleibt ebenfalls davon unberührt.

4. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.

5. Schadensansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen der Mietsache werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen.

B. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

1. Der Vermieter hat die Mietsachen in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des Vermieters abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht. Bei An- und Abtransport durch den hierzu gesondert beauftragten Vermieter handeln die eingesetzten Personen als Erfüllungsgehilfen des Mieters.

2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen. Sollte die bestellte Mietsache vom Mieter nicht zum vereinbarten Termin abgeholt werden, so besteht für den Mieter kein Anspruch auf Übergabe dieser Mietsache. Der Vermieter wird sich bemühen, eine gleichartige Mietsache zu liefern.

3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.

4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat oder die von ihm anerkannt werden, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach Absprache kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann nur die Kosten, die ihm selber entstanden wären.

5. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

6. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Dieses Personal gilt als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Mieters.

C. Berechnung und Zahlung der Miete

1. Die Miete ist im voraus ohne Abzug zu zahlen.

2. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gilt und dem Mieter bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.

3. Soweit Rechnungserstellungen für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Vermieter vereinbart sind, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.

4. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

5. Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Kürzere Mietzeiten können nicht vereinbart werden. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

6. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.

7. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart.

8. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.a.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.

9. Werden während der Vertragsdauer die Mietpreise verändert, so ist vereinbart, dass der Vermieter den Mitpreis nach Ablauf eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen Mietpreisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen.

10. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung in Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen zu zahlen.

11. Die Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen. Der Mieter muss die laufenden Rechnungen/ Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist bezahlen und darf von der vereinbarten Mietzeit nicht abweichen. Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsabschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.

12. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache wirksam vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

13. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.

14. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird.

15. Bei Ausfall der Mietsache ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die gründe für den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden, der zum Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.

16. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache herauszuverlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Mieter aus anderen Verträgen mit der TWS im Zahlungsverzug befindet. Auch für den Fall, dass Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und die Herausgabe verlangen. De Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

17. Vermietung ist eine Dienstleistung und daher nicht skontierfähig.

18. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.

19. Übernimmt der Mieter die Mietgegenstände von einem früheren Vertragspartner des Vermieters, so wird die Preisfestsetzung neu mit dem Vermieter getroffen. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht auf Verrechnungen oder Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus dem anderen Vertragsverhältnis zu.

D. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt am Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 19.00 Uhr, am Freitag von 7.00 bis 18.00 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

2. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftlicher Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.

4. Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit -, die Freimeldung der Mietsache dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter oder durch schriftliche Freimeldung an den Vermieter.

5. Die Rücklieferung hat den unter D Ziffer 1 genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter endet die Mietzeit mit Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. Die Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter Berücksichtigung des Buchstaben D Ziffer 4 – wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach E Ziffer 1 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.

6. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergebzeit mit dem Vermieter bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. Die Mietsache ist erneut freizumelden.

7. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutpflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

8. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

9. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter oder einem Vertreter des Mieters zu unterzeichnen. Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des Vermieters zu verbindlichen Feststellungen berechtigt.

10. Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Eine Rechnungsstellung erfolgt dann von dieser Firma direkt an den Mieter.

E. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:

a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig. Verstöße hiergegen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen Schadenersatzansprüche vor

b) für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu tragen und sie während der Mietzeit in betriebsfähigem und sauberen Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen (UVV, HU, BSU) hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen, die Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, Motor- und Hydraulikölstände sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu überprüfen und ggf. kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf Kosten des Mieters durch den Vermieter vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.

d) der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.

e) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Fremdes Eigentum ist zu entfernen, Zubehör bereitzustellen.

Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt wird.

2. Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie es unter E Ziffer 1e bezeichnet ist, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand bei Erstattung der Kosten herzustellen. Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen. Der Vermieter benachrichtigt dazu den Mieter und gibt ihm die Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.

3. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in gleicher Frist zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.

4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.

5. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung an den Mietsachen betreiben oder betreiben lassen. Werbung des Vermieters oder durch ihn zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden. Der Mieter ist dabei nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern.

F. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Umkreis von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.

2. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

3. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie dass Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache. Unabhängig davon ist es Angelegenheit des bisherigen Mieters, die Übernahme durch Dritte sicherzustellen. Solange keine rechtswirksame vertragliche Übernahme durch Dritte vorliegt, haftet der bisherige Mieter weiterhin gegenüber dem Vermieter.

4. Für den Fall, das Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.

5. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem Vermieter daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

G. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

1. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.

3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.

4. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Neuanschaffungspreis bemessen wird.

5. Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.

6. Für sonstige Beschädigungen ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

7. Der Mieter wird von seiner Ersatzpflicht auch dann nicht befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Einwirkung höherer Gewalt, wie z.B. bei Sturmschäden, entstanden sind.

8. Dem Mieter steht es frei, einen geringen Schaden nachzuweisen.

H. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den Vermieter. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig.

I. Versicherungen

1. Der Mieter ist zur Versicherung der Mietsache verpflichtet gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung durch den Vermieter, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.

2. Bei Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankungen des Fahrers besteht ein Anspruch des Mieters auf eine zeitlich entsprechende … (Text fehlt)

3. Wird die Mietsache ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Facharbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird. Ggf. werden Mitarbeiter des Mieters eingewiesen, dann sind nur diese zum Bedienen berechtigt und müssen dies schriftlich bestätigen.

J. Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Magdeburg.

2. Winterregelungen müssen gesondert vor Mietbeginn vereinbart werden. Wird die Mietsache auch bei Arbeiten eingesetzt, die bei Frost durchführbar sind, so erfolgt keine Winterregelung.

3. Für die Anmietung von Großgeräten, Arbeitsbühnen, WC-Kabinen, Baustellenabsicherungsgeräten und mobilen Gebäuden/Containern gelten die Ergänzungsbedingungen (siehe gesonderten Text).

4. Im übrigen gelten für Speditionsgeschäfte die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung und – soweit anwendbar – die AGNB und GNT.